Es existiert keine spezifische gesetzliche Regelung darüber, wer unter welchen Bedingungen einen psychologischen Test durchführen darf. Allerdings gilt für jeden und so auch für den Diagnostiker die allgemeine Sorgfaltspflicht. Um dieser Sorgfaltspflicht zu genügen, darf nur derjenige psychologische Tests einsetzen und durchführen, der über die entsprechenden Kompetenzen verfügt und eine entsprechende Ausbildung nachweisen kann.

 

Das Durchführen eines psychologischen Tests ohne Kompetenzen und Ausbildung kann als ungerechtfertigter Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Untersuchten interpretiert werden. Bei einer testpsychologischen Untersuchung gibt der Untersuchte Dinge von sich
preis, die er normalerweise nicht jedem erzählen würde. Er tut dies im Vertrauen darauf, dass er von einem Fachmann untersucht wird, der fachlich gut begründet nach diesen Daten und Informationen fragt.  Wüsste der Untersuchte, dass der Diagnostiker kein kompetenter Fachmann ist, würde er diesem die gewünschten Informationen über sich via psychologischen Test vielleicht nicht anvertrauen.
Wer mit Hilfe eines psychologischen Tests unerlaubt in das Persönlichkeitsrecht eines Klienten eingreift und damit seine Sorgfaltspflicht verletzt, kann für einen dadurch entstandenen, wie auch immer gearteten Schaden haftbar gemacht werden.
Steht ein Untersucher in einem Angestelltenverhältnis und erhält trotz nicht vorhandener Kompetenzen und Ausbildung von seinem Vorgesetzten den Auftrag zur testpsychologischen Untersuchung, geht selbstverständlich die Verantwortung  für die Untersuchung und deren Folgen auf den Vorgesetzten über und nur dieser macht sich dann unter Umständen auch strafbar.

 

Weiterführende Literatur:

Breitenbach, Erwin (2014): Psychologie in der Heil- und Sonderpädagogik. Stuttgart: Kohlhammer